Allgemeine Vertragsbedingungen
Liefer- und Auftragsvereinbarung
1. Geltung und Vorbemerkungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns als beauftragtes Unternehmen (Auftragnehmer bzw. „AN“) und natürlichen sowie juristischen Personen (Auftraggeber, „AG“ oder "Kunde") für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AVB/AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.holzbau-wolfinger.at/agb.html.
1.3. Sofern in unserem Kostenvoranschlag unsererseits nicht anders erwähnt, kontrahieren wir ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AVB/AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AVB/AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.6. Grundlage dieser Vereinbarung ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages/Auftragsbestätigung aktuell geltende Fassung der ÖNorm B 2110, ergänzend und erweitert durch die folgenden Punkte dieser AVB/AGB.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AVB/AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.holzbau-wolfinger.at/agb.html.
1.3. Sofern in unserem Kostenvoranschlag unsererseits nicht anders erwähnt, kontrahieren wir ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AVB/AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AVB/AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.6. Grundlage dieser Vereinbarung ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages/Auftragsbestätigung aktuell geltende Fassung der ÖNorm B 2110, ergänzend und erweitert durch die folgenden Punkte dieser AVB/AGB.
2. Kostenvoranschlag, Angebot, Auftragsbestätigung und Vertrag
2.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung. Insbesondere können bis zur tatsächlichen Erteilung des Auftrages Preisänderungen aufgrund zB. von Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen eintreten.2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Höhe des Entgelts geschlossen, so gebührt ein angemessenes Entgelt tatsächlichen Aufwands.
2.4. Die Erstellung von Naturmaßen, Plänen, Skizzen etc. zur Erstellung eines Angebotes oder Kostenvoranschlages ist ebenfalls entgeltlich. Solche Skizzen, Pläne etc. dienen nur als Grundlage für unsere Angebotslegung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages ohne darüber hinausgehende Haftung.
2.5. Sämtliche Unterlagen (zB. Einreichpläne, Baubeschreibungen, Energieausweise, Gutachten, statische Berechnungen, etc.) werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Weitere Unterlagen wie Grundbuchauszug, Vermessungsurkunden, Lageplan, Kanalplan, Höhenschichtenplan sind vom AG beizustellen. Die eventuell dabei anfallenden Gebühren trägt ausschließlich der AG.
2.6. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen sowie vom Auftraggeber erteilte Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien, Konstruktionen, Informationen oder Anweisungen mangelhaft bzw. unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
2.7. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.8. Es gelten sämtliche einschlägige ÖNormen, soweit diese nicht durch diese AVB/AGB abgeändert wurden.
3. Preise und Verrechnung
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.3.2. Für vom AG bestellte bzw. vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll- und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich verhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Baurestmassen (Bauschutt, Müll, Altmaterial, Verpackungen etc.) erfolgt durch den Auftraggeber. Erfolgt keine Entsorgung durch den Auftraggeber, wird die Entsorgung durch den Auftragnehmer vorgenommen und nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
3.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen AG beizustellen. Auf Wunsch wird dies von uns hergestellt und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
3.6. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der AG für die Erfüllung des BauKG zu sorgen.
3.7. Die Abrechnung aller Mengenangaben beziehen sich auf das Rohlängenmaß ohne Verschnitt. Bei Brettsperrholz-Platten (BSP) wird das größte umschriebene Rechteck ohne Abzug der Öffnungen berechnet.
3.8. Fahr- und Rüstzeit wird als Arbeitszeit verrechnet.
3.9. Arbeitsstunden sind Schätzungen aufgrund unserer Erfahrungen, die sich nach der Mithilfe, der vom AG zur Verfügung gestellten Helfer, richten. Sollte die einkalkulierte Arbeitszeit bzw. Mithilfe vom AG (keine oder keine geeigneten Helfer) nicht greifen, so werden die geschätzten Stunden in deren Ausmaß und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
3.10. Es besteht kein Anspruch auf Rücknahme von Ware. Wird Ware ausnahmsweise und in Originalverpackung sowie einwandfreiem Zustand zurückgenommen, wird ein Manipulationsentgelt von pauschal 25% des Werts abgezogen.
4. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
4.1. Wir sind berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie zweiwöchentliche Teilrechnungen nach Leistungs- bzw. Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit einer Teilrechnung tritt spätestens 7 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der Schlussrechnung 14 Tage nach Rechnungserhalt ein, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.4.2. Bei Zahlungsverzug werden bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr und bei Unternehmern gemäß § 456 UGB 9,2 % über dem Basiszins (EZB; am ersten Basiszinstag des jeweiligen Halbjahres) pro Jahr vereinbart. Weiters wird bei Zahlungsverzug jedenfalls ein Pauschalbetrag von EUR 50,- für etwaige Betreibungskosten pro Mahnbeleg vereinbart. Der AG ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des AN mit eigenen Forderungen aufzurechnen, ausgenommen diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AN, wurden vom AN anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
4.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser – wenn nicht anders vereinbart – für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung. Gerät der AG jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die Berechtigung zum Skontoabzug für sämtliche folgenden Teil- und Schlussrechnungen.
4.4. Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
4.5. Kommt der unternehmerische AG im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen Zahlungen durch den AG einzustellen.
4.6. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir berechtigt, gem. §§ 918ff ABGB vom Vertrag zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten (Teil-) Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen.
4.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung aufgeschlagen.
4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Verbrauchern als AG steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des AG stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
4.9. Wurde die Vorlage einer Bankgarantie durch den AG vereinbart, so kann der AN von dieser Bankgarantie in jedem Umfang Gebrauch machen und als Forderungen aus gelegten Rechnungen nach dessen Zahlfrist, zumindest jedoch 14 Tage, trotz schriftlicher Mahnung und Ankündigung der Inanspruchnahme der Bankgarantie aushaften.
4.10. Allfällige Kosten eines Sachverständigen im Zuge der Feststellung, ob Bauabschnitte bzw. Teilleistungen entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen erbracht wurden, trägt der AG.
5. Beigestellte Ware und Geräte
5.1. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des AG. Bei Verwendung von vom AG beigestellter Geräte und Materialien findet die Gewährleistung bzw. sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden haften wir gegenüber dem AG nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie (Strom) und Wassermengen sowie sanitäre Einrichtungen sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen. Folgende Anforderungen müssen mindestens erfüllt sein:
Strom: 2 Stk. Euro-Steckdosen (400V & 5 x 25A), träge abgesichert, sowie 2 Stk. Schuko-Steckdosen (230V & 16A)
Bauwasser: 6 bar Druck und ¾ Zoll Anschluss
6.2. Der AG hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.3. Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.4. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
6.5. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
6.6. Der AG hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
6.7. Ist die Bescheinigung des Bauführers gemäß OÖ Bauordnung 1994 § 42 und § 43 oder eine solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw. Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
6.8. Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
6.9. Stellt der AG bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese unsere sicherheitstechnischen Vorgaben einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und wir berechtigt sind, die Bauarbeiten einzustellen oder uns gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführen. Für bauseitige Helfer wird keine Haftung übernommen.
6.10. Die Entsorgung von sämtlichen Bauschutt, Rest- und Verpackungsmaterialien etc. anderer nicht vom AN beauftragten Dritte ist vom AG direkt und auf seine Kosten zu veranlassen.
Strom: 2 Stk. Euro-Steckdosen (400V & 5 x 25A), träge abgesichert, sowie 2 Stk. Schuko-Steckdosen (230V & 16A)
Bauwasser: 6 bar Druck und ¾ Zoll Anschluss
6.2. Der AG hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.3. Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.4. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
6.5. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
6.6. Der AG hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
6.7. Ist die Bescheinigung des Bauführers gemäß OÖ Bauordnung 1994 § 42 und § 43 oder eine solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw. Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
6.8. Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
6.9. Stellt der AG bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese unsere sicherheitstechnischen Vorgaben einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und wir berechtigt sind, die Bauarbeiten einzustellen oder uns gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführen. Für bauseitige Helfer wird keine Haftung übernommen.
6.10. Die Entsorgung von sämtlichen Bauschutt, Rest- und Verpackungsmaterialien etc. anderer nicht vom AN beauftragten Dritte ist vom AG direkt und auf seine Kosten zu veranlassen.
6.11. Vom AG wird gewährleistet, dass Lieferungen am Einbauort (Baustelle) entgegengenommen werden können und bis zur tatsächlichen Montage sorgfältig aufbewahrt werden.
7. Leistungsausführung
7.1. Erfüllungsort für jegliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist die Baustelle7.2. Die Arbeiten vom AG beginnen ab der feuchtigkeitssperren Schicht der Fundamentplatte bzw. der Betonsockeloberkante. Dieser Unterbau ist mit einer Maßgenauigkeit von ± 3 mm herzustellen. Abweichungen werden mit erhöhtem Aufwand verrechnet, welche gesondert in Rechnung gestellt werden. Ergeben sich aufgrund von Längenabweichungen der Unterkonstruktion eventuelle zusätzliche Erfordernisse und Anpassungen, so werden diese ebenfalls nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.
7.3. Der AN sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des AG zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen und uns zumutbar sind. Ansonsten bedarf eine nachträgliche Änderung/Erweiterung unserer Leistungen einer Einigung.
7.4. Dem unternehmerischen AG zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
7.5. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- / Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.6. Wünscht der AG nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
7.7. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.8. Wolfinger Holzbau GmbH behält sich das Recht vor, den Auftrag oder Teile davon an Subunternehmer weiterzugeben. Dieser Vorgang bedarf keiner Zustimmung des Vertragspartners.
7.9. Aufgrund unserer umweltbewussten und ökologischen Bauweise legen wir Wert auf eine naturnahe Bauausführung. Aus diesem Grund verwenden wir keinen chemischen Holzschutz (lt. ÖNorm B 3802-3). Die Sicherstellung der Langlebigkeit erfolgt durch fachgerechte Maßnahmen des konstruktiven (baulichem) Holzschutzes.
7.10. Das Baugrundrisiko trägt der AG. Der AN übernimmt keine Haftung für den Bestand und vorliegende Grundstückgrenzen. Die Verantwortung für die rechtliche und tatsächliche Bebaubarkeit sowie das Baugrundrisiko trägt der AG. Für die Lage des Kellers bzw. der Bodenplatte und die Einhaltung der erforderlichen Grundabstände entsprechend der Behörde haftet der AG.
7.11. Der AN ist Bauführer – die Verantwortung besteht gegenüber der Baubehörde. Vom AN werden keine bauführerschaftlichen Tätigkeiten (zB. Bauaufsicht und -planung) übernommen. Der AN übernimmt ausschließlich die Funktion des Bauführers für den beauftragten Leistungsumfanges. Wenn Arbeiten außerhalb des beauftragten Leistungsumfanges durchgeführt werden, ist der AG dafür verantwortlich – dies gilt auch für alle Eigenleistungen.
7.12. Die Baugrube ist für den AN kostenlos vom AG bis zur Bodenplatte wieder mit Erdmaterial aufzufüllen, damit eine Gerüstung entsprechend fachgerecht und sicher aufgestellt werden kann.
7.13. Die Zufahrt zur Baustelle muss so beschaffen sein, dass das Befahren mit Firmenwagen, Kranfahrzeug sowie schweren Lastkraftwagen (40 to) bei jeder Witterung gewährleistet ist. Im Schwenkbereich dürfen sich keine Freileitungen, Bäume oder andere Hindernisse befinden. Sollte sich aus den örtlichen Gegebenheiten eine größerer Kranerfordernis ergeben, so werden die dadurch entstandenen Kosten weiterverrechnet.
7.14. Ist es aufgrund der Witterung oder auf ausdrücklichem Wunsch des AG nötig, eine Baustelle mit einer Plane abzudecken, so werden die dafür nötigen Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand und benötigtem Material verrechnet.
7.15. Sämtliche Abbruch-, Baufirma-, Streich- und Gerüstarbeiten werden vom AG ausgeführt. Diese Leistungen können auch gerne vom AN durchgeführt werden, wobei der dabei aufkommende Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand verrechnet wird.
7.9. Aufgrund unserer umweltbewussten und ökologischen Bauweise legen wir Wert auf eine naturnahe Bauausführung. Aus diesem Grund verwenden wir keinen chemischen Holzschutz (lt. ÖNorm B 3802-3). Die Sicherstellung der Langlebigkeit erfolgt durch fachgerechte Maßnahmen des konstruktiven (baulichem) Holzschutzes.
7.10. Das Baugrundrisiko trägt der AG. Der AN übernimmt keine Haftung für den Bestand und vorliegende Grundstückgrenzen. Die Verantwortung für die rechtliche und tatsächliche Bebaubarkeit sowie das Baugrundrisiko trägt der AG. Für die Lage des Kellers bzw. der Bodenplatte und die Einhaltung der erforderlichen Grundabstände entsprechend der Behörde haftet der AG.
7.11. Der AN ist Bauführer – die Verantwortung besteht gegenüber der Baubehörde. Vom AN werden keine bauführerschaftlichen Tätigkeiten (zB. Bauaufsicht und -planung) übernommen. Der AN übernimmt ausschließlich die Funktion des Bauführers für den beauftragten Leistungsumfanges. Wenn Arbeiten außerhalb des beauftragten Leistungsumfanges durchgeführt werden, ist der AG dafür verantwortlich – dies gilt auch für alle Eigenleistungen.
7.12. Die Baugrube ist für den AN kostenlos vom AG bis zur Bodenplatte wieder mit Erdmaterial aufzufüllen, damit eine Gerüstung entsprechend fachgerecht und sicher aufgestellt werden kann.
7.13. Die Zufahrt zur Baustelle muss so beschaffen sein, dass das Befahren mit Firmenwagen, Kranfahrzeug sowie schweren Lastkraftwagen (40 to) bei jeder Witterung gewährleistet ist. Im Schwenkbereich dürfen sich keine Freileitungen, Bäume oder andere Hindernisse befinden. Sollte sich aus den örtlichen Gegebenheiten eine größerer Kranerfordernis ergeben, so werden die dadurch entstandenen Kosten weiterverrechnet.
7.14. Ist es aufgrund der Witterung oder auf ausdrücklichem Wunsch des AG nötig, eine Baustelle mit einer Plane abzudecken, so werden die dafür nötigen Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand und benötigtem Material verrechnet.
7.15. Sämtliche Abbruch-, Baufirma-, Streich- und Gerüstarbeiten werden vom AG ausgeführt. Diese Leistungen können auch gerne vom AN durchgeführt werden, wobei der dabei aufkommende Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand verrechnet wird.
7.16. Bei Angaben über Maße, Gewicht, Mengen sowie technische Daten und verwendeten Materialien behält sich der AN Änderungen vor.
7.17. Der Auftraggeber ist für sämtliche Bauwerksabdichtungen gem. ÖNorm B 3692 zuständig.
7.18. Sämtliche Farbtöne – einschließlich Holzschutzlasuren, Dachziegel, Verblechungen, Rinnen, Abläufen oder vergleichbare Bauteile – sind in der Preiskategorie „Standard“ angegeben.
7.19. Die Wartungsintervalle für beschichtete Holzanstriche sind einzuhalten (als Hilfestellung siehe chronograph.synthesa.at).
8. Behelfsmäßige Instandsetzung
8.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
8.2. Vom AG ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
8.2. Vom AG ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc.), höherer Gewalt, Streik, Krieg, Feuer, Transportzerstörungen, Pandemien, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung (zB. unserer Zulieferer) oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen (zB. Vorarbeiten anderer Firmen nicht fach- & termingerecht ausgeführt), die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den AG zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt „Mitwirkungspflichten des Auftraggebers“ dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten.
9.5. Bei nicht zumutbarem Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem AG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Auftraggebern mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden(a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bzw.
(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Holzkonstruktionen vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes der Konstruktion die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein.
11. Annahmeverzug und Vertragsrücktritt
11.1. Gerät der AG in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Nach Ende des Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist für die Neubeschaffung oder Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als vereinbart. Der Auftraggeber hat die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.11.2. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lager- und Mehraufwandsgebühr zusteht. Zudem sind wir berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.
11.3. Gerät der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.4. Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu den Vertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und benutzbar sind.
11.5. Zusätzlich ist der Auftraggeber beim Vertragsrücktritt zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 15 % des ursprünglichen Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab schriftlich zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt.
12.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten.
12.4. Der Auftraggeber hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Bringt der Auftraggeber geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.13.2. Der Auftraggeber hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14. Geistiges Eigentum
14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Details und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
14.3. Der AG verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
14.4. Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder anzufertigen und diese in weiterer Folge zu Werbezwecken zu verwenden, außer der Auftraggeber widerspricht dem schriftlich.
14.5. Wir sind berechtigt, den Namen des Auftraggeber als Referenz auf unserer Homepage wie auch bei Angebotslegungen nach dem BVergG zu nennen.
14.6. Wir sind berechtigt, am Bauplatz eine oder mehrere branchenübliche Firmentafel anzubringen.
15. Gewährleistung
15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.15.2. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Auftraggeber die Anlage bzw. die Geräte uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
15.5. Die Rügepflicht des § 377 UGB wird für Unternehmer auch für die Herstellung bzw. den Einbau unbeweglicher Sachen vereinbart.
15.6. Sind Mängelbehauptungen des Auftraggebers schuldhaft unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.
15.7. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
15.8. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Auftraggebers mindestens zwei Versuche einzuräumen.
15.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Anweisungen oder aus einem Stoff des Auftraggebers hergestellt, so findet die Gewährleistung bzw. sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
15.10. Wir behalten uns die Möglichkeit für Konstruktionsänderung und Verbesserung vor.
15.11. Etwaige Garantien erstreckt sich nicht auf Folgeschäden.
15.12. Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt und beinhalten keine Arbeitszeit und keine Transportkosten.
15.13. Für Arbeiten, die vom AG in Eigenregie ausgeführt wurden, wird keine Gewährleistung sowie Haftung übernommen. Gleiches gilt für vom AG bereitgestelltes Material oder ähnliches.
16. Haftung
16.1. Der AG muss zur Wertsicherung des Bauwerkes eine ausreichende Rohbauversicherung abschließen – generell wird festgehalten, dass der AG Arbeiten am Bauwerk der Versicherung zu melden hat, da im Schadenfall ansonsten nur der Rohbau gedeckt ist.16.2. Für Vermögensschäden haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
16.3. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
16.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
16.7. Über § 922 Abs. 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien, welche zB. Hersteller direkt zusagen.
16.8. Der AG als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
16.9. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB. höhere Versicherungsprämie).
16.10. Der Gewährleistungsbehelf der Wandlung ist gegenüber unternehmerischen AG dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der Einbauten nur bei Zumutbarkeit für den AN zu erfolgen hat.
16.11. Für Feuchtigkeitseintritte und daraus folgende Schäden (speziell bei Sanierung) wird keine Haftung übernommen.
16.12. Wir als AN übernehmen keinerlei Haftung für Einbauteile (Durchführungen, Dosen, Leitungen, Abdichtungen, usw.) in Gebäudeteilen bzw. Bauteilen, die nicht durch uns hergestellt wurden. Diese sind von den jeweiligen Ersteller zu prüfen und zu gewährleisten!
16.13. Bei der Montage von Holztüren, -toren oder vergleichbaren Bauteilen in unbeheizten Räumen (beispielsweise Carports, Gartenhäusern oder ähnlichen Bauwerken) kann es aufgrund der natürlichen Materialeigenschaften von Holz (Quellen und Schwinden) zu Verzug oder Formveränderungen kommen. Materialbedingten Veränderungen stellen daher keinen Mangel und somit keinen Reklamations- oder Gewährleistungsgrund dar. Da es sich um unbehandeltes Holz handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet das Bauteil vollständig (innen und außen) und fachgerecht mit einem geeigneten Holzschutz zu behandeln.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AVB/AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen AG ergebenden Streitigkeiten, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht Linz vereinbart.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der AG uns umgehend bekannt zu geben.